Andere Verrichtungen gem. § 61 SGB XII
Der Begriff der Anderen Verrichtungen leitet sich ab aus § 61 SGB XII. Menschen mit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe können neben der grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgung alle weitergehenden Leistungen im Bereich der täglich wiederkehrenden Hilfen erhalten.
Dazu gehören:
- Hilfe bei der Tages- und Wochenstrukturierung
- Erarbeitung von Orientierungshilfen und Beaufsichtigung
- Pflegeassistenz/ Handreichungen
- Anregung und Unterstützung zu Beschäftigungen, z. B. Zeitung vorlesen, Spiele spielen, Gespräche führen, Spazieren gehen
- Hilfe für Beziehungen zu Umwelt, z. B. Angehörige besuchen, ins Kino oder Theater fahren, Arminia Bielefeld auf der Alm besuchen
- Hilfen und Beratung zur Anpassung des Haushalts
- Psychosoziale Hilfen im Rahmen der Sterbebegleitung
- Vor- und Nachsorge bei Krankenhausbehandlung und Pflegeheimaufenthalt
- Hilfen bei Verhandlungen und Schriftverkehr mit Behörden
- Tages- und Nachtwachen, Pflegebereitschaft